Berufsbild Pharmareferent

Der/die „Geprüfte(r) Pharmareferent/in“

Die Fortbildungsmaßnahme zum/zur „geprüfte(r) Pharmareferent/in“ ist geregelt einerseits in der Verordnungsermächtigung (Pharmareferenten Verordnung § 1 und 2, vom 02.05.1978, BGBL. I, S. 600 ) zur Berufsausübung nach § 75, Abs. 3 AMG vom 02.05.1978, andererseits durch die Verordnung zur Anerkennung der notwendigen Sachkenntnis als Pharmaberater/in (Sachkenntnis Verordnung § 1, vom 05.05.1978, BGBL. I, S. 606 ).

Die beiden Verordnungen beinhalten, dass im Außendienst der pharmazeutischen Industrie neben Human-, Dental- und Veterinärmedizinern, Apothekern, Biologen, Chemikern und deren Assistenzberufe auch Mitarbeiter/innen mit anderer abgeschlossener Berufsqualifikation tätig werden dürfen und dass hierzu auch der(die) „geprüfte(r) Pharmareferent(in)“ zu rechnen ist und die erforderliche Sachkenntnis für die Tätigkeit als Pharmaberater/in im Sinne des AMG besitzt. Gemäß dem Anschlussvertrag erfüllen auch Pharmazie- und Chemieingenieure/innen aus der ehemaligen DDR den gesetzlich geforderten Anspruch. Weitere Zulassungskriterien zum Fortbildungsgang siehe entsprechendes Kapitel in dieser Broschüre.

Was unter beruflicher Fortbildung im Sinne des Bundesbildungsgesetzes (BBiG) zu verstehen ist, wird in § 1, Abs. 3 BBiG gesagt. Danach soll es die berufliche Fortbildung ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Die berufliche Fortbildung baut also auf bereits vorhandene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf. Diese können entweder durch eine Berufsausbildung und Berufspraxis oder auch allein durch eine angemessene Berufspraxis erworben werden.

Die neue Bildungsmaßnahme zur Heranbildung von Pharmareferenten wurde als Maßnahme der beruflichen Fortbildung konzipiert und geregelt. Es handelt sich um eine außerschulische Bildungsmaßnahme, die eindeutig der Aufstiegsfortbildung zuzurechnen ist, sie wurde gerade unter aktiver Mitwirkung des BdP erheblich noveliert.

Diese neue Bildungsmaßnahme entspricht den Anforderungen an berufsqualifizierende Bildungsgänge im Tertiären Bereich außerhalb der Hochschulen, wie sie durch die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Stufenplan zu Schwerpunkten der beruflichen Bildung von 1975 festgelegt wurden. Die Grundidee dieses Stufenplanes geht dahin, das Bildungssystem so auszubauen, dass auch außerhalb der gymnasialen und hochschulischen Bildungsgänge attraktive Bildungsangebote bestehen.

Der/die Bundesminister/in für Bildung und Wissenschaft regelt im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Fachminister/in die Inhalte und Ziele der beruflichen Fortbildung, die Zulassungsvoraussetzungen, das Prüfungsverfahren sowie die Bezeichnung des Abschlusses. Berufliche Fortbildung soll demnach berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten der zukünftigen Entwicklung anpassen und ggf. berufliche Aufstiegschancen ermöglichen.

Diese Fortbildung setzt auf bereits vorhandene Fertigkeiten, erweitert sie und ermöglicht damit die Ausübung der Tätigkeit von Pharmaberatern/innen, was keine Berufsbezeichnung, sondern eine Tätigkeit charakterisiert.

Diese Bildungsangebote sollen es insbesondere den im dualen System (betrieblich und berufsschulisch) Ausgebildeten ermöglichen, auch ohne ein Hochschulstudium gehobene und höhere Berufspositionen einzunehmen.

Durch diese Art von Bildungsmaßnahmen soll also das bisher sehr einseitig ausgerichtete Bildungssystem geöffnet und gleichzeitig ein Beitrag zur Gleichwertigkeit der beruflichen Bildung geleistet werden.

Für die Prüfungsdurchführung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig, unabhängig davon, ob die berufliche Fortbildung in geeigneten Ausbildungsstätten der pharmazeutischen Industrie oder in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten absolviert wurde.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei derjenigen Kammer, in deren Bezirk der/die Prüfungsbewerber/in

  • an der Fortbildungsmaßnahme im Direktunterricht teilnahm
  • seinen/ihren Beschäftigungsort oder
  • seinen/ihren Wohnsitz

hat.. Das Prüfungsgremium setzt sich zusammen aus den Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens einem Lehrer von Fortbildungseinrichtungen. Die Arbeitnehmervertreter sind vornehmlich bereits im pharmazeutischen Außendienst tätige Kollegen/innen. Sie zu stellen ist vornehmliche Pflicht des Berufsverbandes (BdP).

Alle Prüfungsmitglieder und ihre Stellvertreter werden von der IHK für jeweils drei Jahre berufen. Das Prüfungsverfahren selber regelt die Prüfungsordnung nach § 41, BBiG auf der Grundlage der Richtlinien des Bundesausschusses vom 18. April 1973 und hat zum Ziel, festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrung für die Aufgabe des Pharmaberaters besitzt bzw. sie sich erworben hat.

Zulassungskriterien

Die Fortbildung zum/zur „Geprüfte(r) Pharmareferent/in“ ist ein sehr anspruchsvoller Bildungsgang, auch für Abiturienten. Er erfordert hohe ethische Verantwortungsbereitschaft und als Voraussetzung eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung und mindestens zweijährige Berufspraxis in einem anerkannten, gesetzlich geregelten, einschlägigen, medizinischen, naturwissenschaftlichen,heilberuflichen oder kaufmännischen Ausbildungsberuf mit direktem Bezug zu den nachstehenden vier Qualifikationsbereichen:

  1. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundlagen
  2. Pharmakologie, Pharmakotherapie und daraus abgeleitete Krankheitsbilder und
  3. Therapiechancen
  4. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und -ökonomie Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing

Es müssen dabei Zusammenhänge zwischen den Qualifikationsbereichen 2 und 3 hergestellt werden können. Liegen die o. a. Voraussetzungen nicht vor, so kann zum Fortbildungsgang dennoch zugelassen werden, wenn eine mindestens fünfjährige Berufspraxis vorliegt und mittels Zeugnissen glaubhaft gemacht werden kann, Kenntnisse zu den vier Qualifikationsbereichen zu haben, die eine Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen. Es bewerben sich viele Menschen aus akademischen Berufen hierzu.

Folgende Berufsgruppen wurden bisher zugelassen:

  • abgebrochene Studiengänger (meist mit Vorexamen) in Medizin, Pharmazie, Biologie, Chemie, (U. U. auch: Psychologie, Theologie)
  • naturwissenschaftliche Assistenten mit fachübergreifenden Kenntnissen in Chemie, Physik,
  • Informatik, Datenverarbeitung
  • Apothekerassistenten und Apothekerhelfer/Innen
  • Biologie-, Chemie- und Physiklaboranten
  • Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzthelferinnen
  • Krankenschwestern, Krankenpfleger und Sanitäter
  • Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden
  • Ökotrophologen und Diätassistenten
  • Drogisten
  • Lehramtskandidaten der naturwissenschaftlichen, der haushalts- und ernährungstechnischen
  • Bereiche sowie des Gesundheitswesens
  • Büro-, Industrie-, Großhandels- und Außenhandelskaufleute im chemisch, pharmazeutisch oder diagnostischen Sektor
  • Betriebswirte in medizinrelevanten Berufen

Die Liste ist nicht abgeschlossen und kann u. U. erweitert werden.

Unterteilung in 4 Qualitätsbereiche:

  1. Naturwissenschaftliche und medizinische Grundkenntnisse

    (Chemie und Physik, Biologie, Biochemie, Anatomie/Physiologie)

  2. Pharmakologie, Pharmakotherapie und Krankheitsbilder1. Wirkstoffgruppen mit Anwendungen und pharmakologische Eigenschaften sowie Anwendungsformen

    2. Krankheitsbilder mit Ursachen und pathophysiologischen Vorgängen

    3. Krankheitsbilder und Verknüpfung mit Arzneimitteltherapien.

    Hierzu gehören:

    a) Allgemeine Pharmakologie

    b) Pharmazie und pharmazeutische Technologie

    c) Allgemeine Pathologie

    d) Pharmakoprofile und Pharmakotherapie häufiger Krankheiten

  3. Arzneimittelrecht, Gesundheitsmanagement und-ökonomie

    (Behandlung von Rechtsvorschriften)

    Hier können geprüft werden:1.Deutsches Arzneimittelrecht

    2. Europäisches Arzneimittelrecht

    3. Heilmittelwerbung

    4. Gesundheitmanagement und -ökonomie

  4. Kommunikation, Pharmamarkt, Pharmamarketing

    (Befähigung zum Führen von Beratungsgesprächen)1. Kommunikation (Psychologie, Präsentation/Moderation, Zeitmanagement)

    2. Pharmamarkt (Marktdaten, Akteure, Marktverhalten, Wettbewerb)

    3. Pharmamarketing (Instrumente und Management)

Die Prüfung erfolgt in schriftlicher Form für die Pkte. 1-3, für den Pkt 4 mündlich im Rahmen eines Fachgespräches, sie dauert ca. 90 Minuten für Qualifikationsbereich 1, für den Bereich 2 ca. 150 Minuten und den Bereich 3 ca. 90 Minuten. Für den Bereich 4 wird nur zugelassen, wer in den Bereichen 1-3 zumindest ausreichende Leistungen erbracht hat. Das Fachgespräch sollte mit 30 minütiger Vorbereitung ca. weitere 30 Minuten dauern und sich auf die Inhalte der Bereiche 1-3 beziehen.

Eine nicht bestandene Prüfung kann in den nicht ausreichend erbrachten Leistungen zweimal wiederholt werden.

Wenn in den letzten 5 Jahren vor der Prüfung adäquate Leistungen an anderen Bildungseinrichtungen erbracht wurden, können diese auf Antrag u. U. angerechnet werden.

Die Verordnung trat zum 1. Juli 2007 in Kraft.

Zu den Vorarbeiten leistete der BdP damals und heute erhebliche Beiträge und besodners auch der heutige Ehrenpräsident

Prof. Dr. med., Dr. rer. nat., Dr. h.c. mult. Dieter Adam, München